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Bundesverfassungsgericht kippt Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 02.03.2010 ein bahnbrechendes Urteil zu der Speicherung von Telekommunikationsdaten auf Vorrat gefällt. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird im Bereich des Strafrechts weite Auswirkungen haben, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM. Im Rahmen der Strafverteidigung wird es u.a. in Zukunft um die Frage gehen, ob und inwiefern bereits vorhandene Daten in einem Strafverfahren oder einem Ermittlungsverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Gerade im Bereich der Internetkriminalität und des Internetstrafrechts wird aufmerksam zu beobachten sein, wie die Rechtsprechung auf die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung reagiert.

Die Leitsätze zum Urteil des 1. Senats vom 02.03.2010 lauten:

1. Eine 6-monatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Dienstanbieter, wie sie die Richtlinien 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 vorsieht, ist mit Artikel 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; Auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.

2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.

3. Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gem. Artikel 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Dem gegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.

4. Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar unverbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich diese an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Ansichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemein wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.

5. Der Abruf und die unmittelbare Benutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies ein durch bestimmten tatsachenbekundeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwägung und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte eine konkrete Gefahr für Laib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes für die gemeine Gefahr zugelassen werden.

6. Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Aufgaben nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat der Speicherung von Telekommunikationsdaten damit keine generelle Absage erteilt, betont Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Edgar Gärtner. In der jetzigen Form entspricht die gesetzliche Ausgestaltung aber nicht den Anforderungen des Grundgesetzes, so dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt und die unverzügliche Löschung der gespeicherten Daten angeordnet hat.

Ursprünglich mussten die Telefongesellschaften und Internet-Provider Telekommunikationsdaten ihrer Kunden für eine Dauer von 6 Monaten speichern. Dies umfasste u.a. den Festnetz- und Mobilfunkberei
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