Strafrechts ABC

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern - Strafverteidigung § 176a StGB

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176a StGB

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176a StGB. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf „schwerer sexueller Missbrauch von Kindern“ ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich.
Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

§ 176a StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern - Grundsätzlich gilt bei der Strafverteidigung:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

§ 176a StGB stellt einen Qualifikationstatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern dar und erhebt die dort genannten Fälle zum Verbrechen mit der Folge, dass eine Einstellung des Verfahrens gem. §§ 153, 153a StPO oder ein Strafbefehl nicht in Betracht kommt.

Schwerer Sexueller Missbrauch von Kindern – § 176a Abs. 1 StGB

§ 176a Abs. 1 StGB enthält eine sogenannte „Rückfallklausel“, wonach ein Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre bereits schon einmal wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs.1 oder Abs. 2 StGB bestraft wurde, nunmehr für eine gleichgelagerte Tat unter Anwendung eines deutlich erhöhten Strafrahmens zu bestrafen ist. Insbesondere bei Auslandsstraftaten oder bei Taten an der „Fünfjahresgrenze“ ist hier stets eine umfassende und Einzelfallbezogene Prüfung im Rahmen einer optimalen Strafverteidigung zwingend geboten.

Schwerer Sexueller Missbrauch von Kindern – Weitere Strafschärfungen des § 176a StGB

§ 176a Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 StGB sehen weitere Strafschärfungen mit einer Strafuntergrenze von 2 Jahren (Abs. 2 und Abs. 3) bzw. 5 Jahren (Abs. 5) vor.

Das Gesetz bestimmt hierzu:

Abs. 2:

Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder

3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

Abs. 3:

 Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.

Abs. 5:

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Schwerer Sexueller Missbrauch von Kindern – § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB

Eine der häufigsten Varianten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ist der Beischlaf oder eine ähnliche mit dem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle Handlung eines erwachsenen Täters. Anders als bei dem Tatbestand der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StPO sind unter ähnliche sexuelle Handlungen nur solche Handlungen zu verstehen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind, eine besondere Erniedrigung des Opfers ist dagegen nicht erforderlich. Erfasst werden daher nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedes Eindringen von Körpergliedern oder Gegenständen in Scheide, Mund und Anus des Opfers wie auch des Täters. Selbst bei einer Ejakulation in den Mund ohne Eindringen des Gliedes hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 53, 118, 121) ein tatbestandsmäßiges Eindringen im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB mit der Begründung bejaht, dass „auch Flüssigkeiten in einen Körper eindringen“ können. Mangels Erheblichkeit hat der BGH dagegen bei einem Zungenkuss eine beischlafähnliche Handlung verneint (BGHSt 56,223).      

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern - Aussageinhaltsanalyse bei § 176a StGB

Sofern die Prüfung des Sachverhalts ergeben hat, dass in objektiver Hinsicht der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs erfüllt ist, muss im Rahmen einer optimalen Strafverteidigung sodann die Aussage des Opfers – insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Beeinflussung des Kindes im Rahmen von Familienstreitigkeiten bzw. laufenden Scheidungs- oder Sorgerechtsverfahren - einer sorgfältigen Prüfung und Bewertung unterzogen werden, da wegen der reduzierten Verteidigungsmöglichkeiten in Konstellationen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht nach ständiger Rechtsprechung werden besondere Anforderungen an die Aussagenbewertung gestellt werden (Nack StV 2002, 558; Sander StV 2000, 45, 46ff; Schmandt StraFo 2010, 446 ff) Hierbei darf den Bekundungen eines Belastungszeugen, der quasi eine Parteirolle einnimmt, insbesondere nicht schon deshalb, weil er der Anzeigeerstatter und - gegebenenfalls - Geschädigter der Tat ist, ein entscheidend höheres Gewicht beigemessen werden als den Angaben des Beschuldigten (BGH NStZ 2004, 635, 636).

Erforderlich ist vielmehr eine sorgfältige Aussageninhaltsanalyse, eine genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage (BGH NStZ 2010, 228; Deckers FS Eisenberg 2009, 473, 484, 485) und Bewertung der Aussagemotive, sowie eine Prüfung von Konstanz (BGH Urt v 25.01.2011 - Az 5 StR 418/10; Schmandt StraFo 2010, 446, 447), Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (BGH NStZ 2009, 107, 108). Hierbei ist es besonders wichtig, die sog. Realkennzeichen (hoher Detailreichtum der Aussage, logische Schilderung von Interaktionen, Schilderung von Komplikationen und/oder nebensächlichen Details, spontane Verbesserung) zu erkennen und möglichen Belastungsmotiven sowie der Möglichkeit einer fremdsuggerierten Aussage gegenüberzustellen. 

Im Rahmen einer solchen Prüfung kann es unter Berücksichtigung des oftmals jungen Alters des möglichen Opfers  erforderlich werden, ein Gutachten zur Aussagetüchtigkeit des mutmaßlichen Opfers und/oder ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu beantragen bzw. ein bereits durch die Strafverfolgungsbehörde eingeholtes Gutachten gemäß den wissenschaftlichen Anforderungen zu analysieren (vgl. BGHSt 45, 164 ff.) und auf mögliche Fehlerquellen zu überprüfen.

Fehlerquellen von Glaubhaftigkeitsgutachten bei § 176a StGB

Mögliche Fehler eines Gutachtens können auf einer unvollständigen Beurteilungsgrundlagen oder einem Bewertungsfehler beruhen.

Als unvollständige Beurteilungsgrundlage kommen beispielsweise ein ungenügendes Aktenreferat, die fehlende Berücksichtigung relevanter Vorstrafenakten, die fehlende Hinzuziehung ärztlicher Behandlungsunterlagen, eine unvollständige Exploration mit lückenhafter Anamnese-Erhebung, ein unvollständiger psychiatrischer Untersuchungsbefund oder eine unvollständige Bewertung der gutachterlichen Beweisfragen in Betracht.

Bewertungsfehler können sich dagegen durch eine fehlerhafte Bewertung von Eigenangaben des Probanden als Tatsachen bzw. eine unvollständige Trennung von Eigenangaben und Befunden ergeben, durch eine fehlende Trennung zwischen beobachtetem psychopathologischem Befund und hypothetischen Überlegungen, durch eine unzureichende Begründung der diagnostischen Einschätzung, durch eine fehlerhafte Zuordnung zu juristischen Rechtsbegriffen sowie durch eine Überschreitung der Kompetenz des Sachverständigen.   

Zu den Sexualstraftaten, mit welchen wir im Rahmen der Strafverteidigung regelmäßig befasst sind, gehören neben § 176a StGB:

  • sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB
  • sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB
  • schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB, sexuelle Nötigung
  • Vergewaltigung gemäß § 177 StGB
  • sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 StGB
  • Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a StGB
  • Zuhälterei gemäß § 181a StGB
  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB
  • exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB
  • Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 StGB
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gemäß § 184a StGB, Verbreitung
  • Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c StGB
  • Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste gemäß § 184d StGB
  • Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß § 184e StGB und jugendgefährdende Prostitution gemäß § 184f StGB

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Schwerem sexuellem Missbrauchs von Kindern ?

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsmandaten bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung bei dem Tatvorwurf "Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176a StGB" ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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