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Unterhalt der Ehegatten

Es ist zu unterscheiden, ob die Eheleute noch in Trennung leben oder schon geschieden sind und über welches Einkommen Sie verfügen.


Trennungsunterhalt

In der Phase ab Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung besteht möglicherweise ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe des Anspruchs hängt davon ab, über welches Einkommen die Eheleute während der Ehe verfügten. Es ist auf die ehelichen Lebensverhältnisse abzustellen. In vielen Fällen sind die ehelichen Lebensverhältnisse eher konservativ geprägt, das heißt ein Ehegatte geht einer Erwerbstätigkeit nach, der andere Ehegatte widmet sich der Haushaltsführung und/oder Kinderbetreuung. In vielen Ehen beziehen allerdings beide Ehegatten voneinander unabhängig Einkommen durch Erwerbstätigkeit. Zudem können die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sondern auch durch weitere Einkünfte geprägt werden, die ein Ehegatte beispielsweise durch Vermietung oder Verpachtung oder durch Kapitalerträge erzielt.

Auch das mietfreie Wohnen im Eigenheim ist unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, weil üblicherweise vom Gehalt zu bezahlende Miete erspart wird.

Ist ein Ehegatte nicht erwerbstätig gewesen, so besteht für ihn während des ersten Trennungsjahres keine Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Erst mit Ablauf des ersten Trennungsjahres, wonach in der Regel auch die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, besteht eine Erwerbsverpflichtung, die ggf. durch Kinderbetreuung, Krankheit oder Alter wiederum eingeschränkt ist.

Grundsätzlich sind die Voraussetzungen, ob überhaupt Trennungsunterhalt verlangt werden kann, in der Phase weniger streng als für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung. Hintergrund ist die Intention des Gesetzgebers, dass sich die Eheleute während des Verlaufs des Trennungsjahres durchaus auch überlegen können, die Ehe fortzuführen.


Nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich sind die Eheleute nach Rechtskraft der Scheidung für sich selbst verantwortlich. Sie müssen also aus eigener Kraft den erforderlichen Unterhaltsbedarf erwirtschaften können. Hiervon macht der Gesetzgeber jedoch einige Ausnahmen, unter anderem wenn auch nach Rechtskraft der Scheidung gemeinsame, minderjährige Kinder betreut werden und der betreuende Elternteil demnach in der Ausübung bzw. in der Erweiterung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Am 01. Januar 2008 ist die große Unterhaltsreform in Kraft getreten. Diese hat die Möglichkeit einer Befristung von nachehelichem Unterhalt zentral in den Vordergrund gestellt (gewissermaßen als Abkehr vom lebenslangen Unterhaltsanspruch).

Viele Unterhaltszahler sind bis Inkrafttreten der Unterhaltsreform der Meinung gewesen, ab sofort nichts mehr zahlen zu müssen.
Dem ist definitiv nicht so. Das Gesetz kennt zahlreiche Einschränkungen. Zudem wirkt sich die Unterhaltsreform auf bereits ausgeurteilte Unterhaltsverpflichtungen nur bedingt aus.

Die Materie ist insgesamt so komplex, dass Sie sich bei Unterhaltsfragen unbedingt bei einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen sollten.

Ihr Familienrechtsanwalt wird Sie auch darüber informieren, welche steuerlichen Komponenten im Unterhaltsrecht zu berücksichtigen sind. Da Sie möglicherweise Steuern sparen können, indem Sie die Unterhaltszahlungen absetzen, sollte Ihnen eine Beratung Wert sein.

Die Berechnung der Höhe des geschuldeten Unterhalts folgt vereinfacht ausgedrückt einem Vergleich beider Einkommen der Eheleute unter Berücksichtigung des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes. Die Berechnung wird in der Regel nach einer sogenannten Quotenberechnung durchgeführt, die Ihnen Ihr Fachanwalt für Familienrecht erläutern wird.

Bei der Quotenberechnung ist davon auszugehen, dass das Einkommen der Eheleute wie bisher für die Lebenshaltung Monat für Monat verbraucht wird.

Bei besonders guten Einkommensverhältnissen kommt im Einzelfall eine sogenannte konkrete Bedarfsberechnung in Betracht, weil bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen grundsätzlich vermutet wird, dass ein Teil des Einkommens in die Vermögensbildung fließt.

Erhebliche Unterschiede können sich in regionaler Hinsicht ergeben, weil die übergeordneten Oberlandesgerichte des jeweils zuständigen Familiengerichtes teilweise unterschiedliche Leitlinien herausgearbeitet haben, die zu einzelnen unterhaltsrechtlichen Problemen, mitunter abweichende Lösungen vorgeben.


Mitgeteilt von:Rechtsanwalt Trennung
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Alexander Ganz
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